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BSG - Entscheidung vom 21.09.2005

B 12 KR 64/04 B

Normen:
SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen B 12 KR 64/04 B

DRsp Nr. 2006/655

Verjährung von Beitragsansprüchen

1. Wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, er aber noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, so verjähren Ansprüche auf Beiträge auch dann in 30 Jahren. 2. Es bedarf in der Rentenversicherung zur Vermeidung der Verjährung selbst dann nicht des Hinausschiebens der Fälligkeit der Ansprüche, wenn die Geltendmachung von Beitragsansprüchen vorgreiflich von der Klärung der Versicherungspflicht abhängt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Der 1961 geborene Beschwerdeführer, Beigeladener zu 1, war vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1995 als Reporter und redaktioneller Mitarbeiter bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Rundfunk- und Fernsehanstalt tätig. Mit Urteil vom 22. April 1998 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass in diesem Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 1998 die beklagte Krankenkasse hiervon in Kenntnis gesetzt und um weitere Veranlassung gebeten hatte, forderte diese von der Klägerin die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1995 (Bescheid vom 21. Oktober 1999, Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999). Das Sozialgericht ( SG ) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Juni 2002). Die Beitragsansprüche seien nicht verjährt, weil sie erst mit rechtskräftiger Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens fällig geworden seien. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie sich nur noch gegen die Beitragsforderung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. November 1994 gewandt hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) unter Abänderung des Urteils des SG den Bescheid der beklagten Krankenkasse aufgehoben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. November 1993 sowie Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis 30. November 1994 gefordert wurden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16. Juli 2004). Der Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. November 1993 sei verjährt, weil gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ( SGB IV ) die vierjährige Frist gegolten habe. Die Beiträge seien nicht erst mit Rechtskraft des Urteils des BAG vom 22. April 1998 in Abweichung von § 23 Abs 1 Satz 2 SGB IV fällig geworden, weil der Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. November 1994 bereits vor dem im April 1995 anhängig gewordenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens gelegen habe. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV sei erst auf die Beitragsansprüche für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis 30. November 1994 anzuwenden, weil die Klägerin erst im Jahre 1998 ihre Beitragspflicht erkannt habe und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sie bereits vorher von einer Zahlungsverpflichtung ausgegangen sei. Der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. November 1994 stehe darüber hinaus entgegen, dass der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses iS von § 7 Abs 1 SGB IV wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig und damit als freiwilliges Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen sei und die Klägerin für diese Beiträge nicht hafte.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beigeladene zu 1 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Abweichung der Entscheidung des LSG von Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) sowie als Verfahrensmangel eine Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) geltend.

II

Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Eine inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils ist demgegenüber kein Revisionsgrund. Der Revisionsgrund muss in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt bzw bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Soweit sich die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und die Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stützt (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ), fehlt es, soweit das LSG über die Verpflichtung zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen entschieden hat, an der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Begründung. Ist ein Urteil auf mehrere selbstständige Begründungen gestützt, die jede für sich die Entscheidung tragen, muss für jede dieser Begründungen der Zulassungsgrund vorliegen und formgerecht gerügt sein (vgl BSG, Beschluss vom 24. September 1980, 11 BLw 4/80, SozR 1500 § 160a Nr 38 S 55 f). Das LSG hat die fehlende Zahlungsverpflichtung, soweit Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. November 1994 gefordert wurden, auch damit begründet, dass nicht die Klägerin, sondern der Beschwerdeführer als freiwilliges Mitglied Schuldner der zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge war und erstere auch nicht für die Beitragsschuld haftete. In der Beschwerdebegründung fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit diese Begründung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung und die Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht hinreichend dar, soweit das LSG über die zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlenden Beiträge entschieden hat. Es fehlen die erforderlichen Ausführungen dazu, dass durch diese Entscheidung aufgeworfene Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren klärungsfähig sind bzw dass das Urteil des LSG insoweit auf einer Abweichung beruht. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen ist jedenfalls unbegründet, wenn er durch die Entscheidung des LSG nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt und damit nicht materiell beschwert ist (vgl BSG, Urteile vom 6. Februar 1992, 7 RAr 78/90, BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 9 S 27 f, und vom 20. März 1996, 6 RKa 51/95, BSGE 78, 98 , 99). Deshalb hätte, da Leistungen des Arbeitsförderungsrechtes nicht von einer Beitragsentrichtung abhängen, dargelegt werden müssen, woraus sich dennoch ein unmittelbares rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Entrichtung dieser Beiträge ergibt.

Soweit das LSG eine Verpflichtung der Klägerin, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, verneint hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde eine fehlende Beschwer nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eines Beigeladenen die formelle Beschwer ausreicht und die materielle Beschwer im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist (vgl BSG, Urteile vom 6. Februar 1992, 7 RAr 78/90, BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 9 S 27 f, und vom 20. März 1996, 6 RKa 51/95, BSGE 78, 98 , 99), denn der Beschwerdeführer kann jedenfalls insofern durch die Entscheidung des LSG in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein, als es über die Verpflichtung, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, entschieden hat. Der Versicherte kann gegen die Einzugsstelle einen Anspruch auf Beitragseinzug haben, sofern er an der Entrichtung von Beiträgen - wie bei Rentenversicherungsbeiträgen - ein mittelbares rechtliches Interesse hat (vgl Urteil des Senats vom 13. August 1996, 12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 28 f).

Die Rechtssache hat hinsichtlich der die Rentenversicherungsbeiträge betreffenden Entscheidung des LSG keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere liegt auch keine Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG vor.

Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, dh das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind. Daher liegt eine Abweichung nicht schon dann vor, wenn das Urteil eines LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl BSG, Beschluss vom 29. November 1989, 7 BAr 130/88, SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91).

Die Begründung legt bereits nicht dar, warum das LSG, das sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats beruft, dieser eigene Rechtssätze gegenüber gestellt haben sollte und damit nicht lediglich ein Fall der - ggf unzutreffenden - Rechtsanwendung vorliegt (vgl zur Abgrenzung von Divergenz und falscher Rechtsanwendung etwa BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999, B 4 RA 131/98 B, SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 42 ff). Das LSG weicht zudem auch objektiv nicht von einem in den Entscheidungen des BSG enthaltenen Rechtsatz ab.

Die Beschwerde sieht eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 13. August 1996 ( 12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr 6) darin, dass das LSG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass Beitragsansprüchen nur dann abweichend von der Regel des § 23 Abs 1 Satz 2 SGB IV erst mit der Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Urteils fällig werden, wenn es sich um Beitragsforderungen für einen Zeitraum handelt, während dem ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig war, dies für vor dem Zeitraum des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits liegende Beitragszeiten dagegen nicht in Betracht kommt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. August 1996 ausgeführt, Beitragsansprüche würden, wenn über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder den Entgeltanspruch ein arbeitsgerichtliches Verfahren schwebt, grundsätzlich erst mit dessen rechtskräftiger Beendigung fällig werden, weil erst dann die für die versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen feststehen. Dem ist nicht zu entnehmen, dass bei bereits fällig gewordenen Beitragsansprüchen die Fälligkeit rückwirkend auf Grund eines nunmehr anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren wieder entfällt. Dieser Rechtssatz ist auch nicht den dort zitierten weiteren Entscheidungen des Senates zu entnehmen. Im Urteil vom 25. September 1981 (12 RK 58/80, BSGE 52, 152 = SozR 2100 § 25 Nr 3) hat der Senat seiner Entscheidung nur zugrundegelegt, dass die während der Dauer eines arbeitsrechtlichen (Kündigungsschutz-) Prozesses anfallenden Beiträge regelmäßig erst mit rechtskräftiger Beendigung des Prozesses fällig werden. In der Entscheidung vom 30. August 1994 (12 RK 59/92, BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr 5) hat er diese Ausnahme vom Grundsatz des § 23 Abs 1 SGB IV nicht erweitert oder auf andere Fallgestaltungen übertragen.

Die Beschwerde stützt sich darüber hinaus auf eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 30. März 2000 (B 12 RK 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr 7), weil das LSG ausgeführt habe, für die Verneinung bedingten Vorsatzes iS von § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV genüge es, wenn der Arbeitgeber trotz gegenteiliger Feststellungen in der ersten und zweiten Instanz bis zur letzten Instanz die Auffassung vertritt, die arbeitsgerichtlichen Voraussetzungen für seine Beitragspflicht lägen nicht vor. Das LSG hat seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senates vom 30. März 2000 zu Grunde gelegt, dass Ansprüche auf Beiträge gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch dann in 30 Jahren verjähren, wenn der Vorsatz zu ihrer Vorenthaltung bei Fälligkeit der Beiträge noch nicht vorlag, er aber noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist. Ferner hat es seine Entscheidung - erkennbar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in der oben genannten Entscheidung - darauf gestützt, dass bedingter Vorsatz erst hinzugetreten war, als die Klägerin Kenntnis von der Entscheidung des BAG vom 22. April 1998 erlangte, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass sie bzw ihre Rechtsvorgängerin bereits im Anschluss an die vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen subjektiv von ihrer Zahlungspflicht ausgegangen waren. Damit hat es keinen Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des Senats vom 30. März 2000 widerspricht, sondern allenfalls das Recht fehlerhaft angewandt.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt auch im Übrigen nicht vor.

Die Beschwerde hält die Rechtsfrage, ob auch für arbeitsgerichtliche Statusprozesse die Fälligkeit und damit der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist iS der §§ 23 Abs 1 , 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV erst mit rechtskräftiger Entscheidung bzw Klärung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses eintritt, für klärungsbedürftig. Soweit damit die hier allein entscheidungserhebliche und damit klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen werden soll, ob die Fälligkeit von Rentenversicherungsbeiträgen rückwirkend entfällt, wenn ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig wird, liegt keine Klärungsbedürftigkeit vor. In seiner Entscheidung vom 13. August 1996 (12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr 6) hat der Senat dargelegt, dass auch dann, wenn die Geltendmachung von Beitragsansprüchen vorgreiflich von der Klärung der Versicherungspflicht abhängt, es in der Rentenversicherung zur Vermeidung der Verjährung nicht des Hinausschiebens der Fälligkeit der Ansprüche bedarf, weil das Gesetz eine Unterbrechung der Verjährung vorsieht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die damit entschiedene Rechtsfrage klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden ist.

Soweit die Beschwerde als klärungsbedürftig ansieht, ob bedingter Vorsatz zu verneinen ist, wenn ein Arbeitgeber durch mehrere Instanzen immer wieder die Auffassung vertritt, er schulde keine Arbeitsvergütung, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine den Tatsacheninstanzen obliegende Anwendung des Rechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG auf den Einzelfall. Auch ist durch die Entscheidung des Senats vom 30. März 2000 (B 12 RK 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr 7) geklärt, das bedingter Vorsatz dann vorliegt, wenn die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen wird, und dass anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell der innere subjektive Tatbestand zu ermitteln ist. Die Beschwerde legt auch insoweit einen fortbestehenden oder erneuten Klärungsbedarf nicht dar.

Einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) bezeichnet die Beschwerde nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise. Die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ) eröffnet den Revisionsrechtszug nur, wenn geltend gemacht wird, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 , 2. Halbsatz SGG ). Dabei muss der Beweisantrag bis zur Entscheidung des LSG aufrecht erhalten worden sein und deutlich machen, welche Tatsachen geklärt werden sollen und welcher Beweismittel sich das LSG bedienen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher aufzeigen, dass ein solcher Beweisantrag gestellt und aufrecht erhalten worden ist (vgl BSG, Beschlüsse vom 24. Mai 1993, 9 BV 26/93, SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 f, vom 1. Februar 2000, B 8 KN 7/99 U B, SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49, und vom 18. Dezember 2000 B 2 U 336/00 B, SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Zwar wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, das LSG habe keine Sachaufklärung zu den konkreten Umständen des Fürmöglichhaltens der Beitragspflicht und der billigenden Inkaufnahme der Nichtabführung der Beiträge durchgeführt, nicht dargelegt ist jedoch, dass ein konkreter Beweisantrag gestellt und aufrecht erhalten worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3414/02
Vorinstanz: SG Stuttgart - S 12 KR 1653/00 - 20.06.200,