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BGH - Entscheidung vom 17.02.2005

IX ZR 202/01

Normen:
BGB § 242
ZPO § 693 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 202/01

DRsp Nr. 2005/8043

Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung

Beantragt der Anspruchsteller einen Mahnbescheid, betreibt er das Verfahren nach Einlegung des Einspruchs jedoch nicht weiter, so stellt die Berufung des Schuldners auf den Ablauf der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 693 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat den Verjährungsbeginn zutreffend bestimmt. Die Berufung auf die Verjährungseinrede verstößt trotz des bis zum 30. Juni 1999 erklärten Verjährungsverzichts nicht gegen Treu und Glauben. Zwar findet die Vorschrift des § 693 Abs. 2 ZPO auf den rechtzeitig beantragten und alsbald zugestellten Mahnbescheid entsprechende Anwendung. Da eine neue Verjährungsfrist dadurch jedoch nicht in Lauf gesetzt wurde, hätte der Kläger das Verfahren alsbald weiterbetreiben müssen. Das ist hier nicht geschehen und hat zur Folge, daß die Berufung auf den Ablauf der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung mehr darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1986 - VII ZR 142/85, NJW 1986, 1861 ).

Vorinstanz: OLG München, vom 25.04.2001