§ 693 Zustellung des Mahnbescheids
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
Stand: 01.02.2024
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