§ 105 Tötung eines Angehörigen
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Stand: 01.04.2024
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