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III. Rechtsfolgen

Ist die Mietsache mangelhaft, kann der Mieter in erster Linie Mangelbeseitigung verlangen (Erfüllungsanspruch des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Solange der Vermieter diesem Verlangen nicht nachkommt, hat der Mieter außerdem die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Daneben greift das Minderungsrecht des § 536 Abs. 1 BGB ein und der dem Mieter durch § 536a Abs. 1 BGB gewährte Schadensersatzanspruch (sowie der Aufwendungsersatzanspruch nach Selbstbeseitigung gem. § 536a Abs. 2 BGB). In Extremfällen kann sich der Mieter sogar durch fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs) und § 569 Abs. 1 BGB (Gesundheitsgefährdung) vom Vertrag lösen. Verlangt der Mieter die Mangelbeseitigung, obwohl er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Mangel in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt, kann dies eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung darstellen, wenn dem Vermieter durch die [...]
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