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§ 536 Abs. 2 BGB stellt das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft einem Mangel i.S.d. Gewährleistungsrechts gleich. „Eigenschaften“ sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von gewisser Dauer, die nach der Verkehrsauffassung wertbildend oder werterhöhend sind.1) Kraemer in Bub/Treier, III Rdn. 3230; Sternel, II Rdn. 525. Es muss sich um eine Eigenschaft der Mietsache selbst handeln; Umstände, die außerhalb der Sache liegen, (z.B. Person des Vertragspartners, etc.) sind nicht zusicherungsfähig.2) Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 536 Rdn. 320 f. „Zugesichert“ ist eine Eigenschaft, wenn Angaben zu wertbildenden oder werterhöhenden Umständen erkennbar mit dem Willen gemacht werden, für die Richtigkeit dieser Verhältnisse einstehen zu wollen.3) Sternel, VIII Rdn. 35. Die Zusicherung muss Vertragsinhalt geworden sein, folglich vom Mieter als vertragsmäßig verlangt und vom Vermieter in vertragsgemäß bindender Form erklärt werden.4) [...]
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