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Ist die Mietsache mangelbehaftet, ist Bemessungsgrundlage für die Mietminderung nach der BGH-Rechtsprechung1) BGH vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04, WuM 2005, 573; BGH vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03, WuM 2005, 384. die Bruttomiete einschließlich einer vom Mieter auf die auf ihn umgelegten Betriebskosten zu leistenden Pauschale oder Vorauszahlung. Daraus folgt zwar, dass die Mietminderung letztlich auch bei der Abrechnung über diese Vorauszahlungen berücksichtigt werden muss. Allerdings ist aus dieser Rechtsprechung nichts herzuleiten für die Frage, ob ein monatlicher Minderungsbetrag anteilig auf die Nettomiete und die monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen ist.2) BGH vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04, WuM 2005, 573. Nach Ansicht des BGH3) BGH vom 13.04.2011 – VIII ZR 223/10, WuM 2011, 284. kommt es hierauf aber für die Frage, wie die Minderung bei der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen ist, nicht an. Er stellt fest, dass sich die Minderung, soweit sie [...]
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