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VII. Wegnahmerecht des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB - Klage

Zu den allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen s. § 1 Rdn. 1 ff. Zum Streitwert s. § 2 Rdn. 504 ff. Der Streitwert wird gem. § 6 ZPO bestimmt nach dem – i.d.R. geringeren – Verkehrswert, den die Sachen nach ihrer Trennung vom Gebäude haben; die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sind nicht zu berücksichtigen.1) BGH vom 12.06.1991 – XII ZR 30/91, WuM 1991, 562. 1) BGH vom 12.06.1991 – XII ZR 30/91, WuM 1991, 562. Gemäß § 539 Abs. 2 BGB hat der Mieter ein Wegnahmerecht, dessen Ausübung der Vermieter nach Herausgabe der Mietsache gem. § 258 Satz 2 BGB dulden muss. Der Klageantrag ist nach Herausgabe der Mietsache gerichtet auf Duldung der Wegnahme, nicht auf Herausgabe.2) BGH vom 08.07.1981 – VIII ZR 326/80, WuM 1982, 50. Demontage- und Transportkosten gehen also zu Lasten des Mieters. 2) BGH vom 08.07.1981 – VIII ZR 326/80, WuM 1982, [...]
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