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III. Mieterhöhung gem. § 558b Abs. 2 BGB

Da nur der Vermieter klagebefugt ist, kann der vom Vermieter verschiedene Eigentümer keine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 558b Rdn. 57. Bei mehreren Vermietern2) Börstinghaus, aaO., § 558b Rdn. 59. liegt ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft i.S.v. § 62 ZPO vor. Die Klage muss von allen Vermietern erhoben werden. Da der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht eigenständig abgetreten werden kann, ist auch eine Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft unzulässig.3) KG v. 02.12.1996 – 8 RE-Miet 6399/96, GE 1997, 110. Daher kann auch der vom Vermieter beauftragte Hausverwalter die Klage nicht unter Berufung auf die Ermächtigung erheben.4) LG Görlitz v. 24.09.1997 – 2 S 12/97, WuM 1997, 682; LG Kiel v. 10.12.1998 – 1 S 166/98, WuM 1999, 293; AG Köln v. 16.09.1988 – 218 C 267/88, WuM 1989, 579. Tritt eine Außen-GbR als Vermieterin auf, kann die [...]
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