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per beA Amtsgericht Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig (Rdnr. 15.48). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 43 WEG (Rdnr. 15.20). ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Wohnungseigentümers ... – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte und Kollegen ... gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... Bezeichnung entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (BGH, Urt. v. 21.04.2023 – V ZR 86/22, juris, Rdnr. 25). vertreten durch den Verwalter ... § 9b Abs. 1 WEG. – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... wegen Außervollzugsetzung eines gefassten Beschlusses Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir wegen der besonderen Dringlichkeit den [...]
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