per beA Amtsgericht Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig (Rdnr. 15.48). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 43 WEG (Rdnr. 15.20). ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... Bezeichnung entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. vertreten durch den Verwalter ... – Antragstellerin/Verfügungsklägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen die Wohnungseigentümer ... – Antragsgegner/Verfügungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir wegen der besonderen Dringlichkeit den Erlass folgender einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung: Vgl. Rdnr. 16.28. 1. Den Antragsgegnern wird es untersagt, auf dem Grundstück ..., folgende Maßnahmen vorzunehmen: a) Durchbruch der Decke zwischen Keller und den Wohnungen im Erdgeschoss, insbesondere zwischen dem Keller und der [...]