§ 341 a Einspruchstermin
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Stand: 01.04.2024
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