§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln