§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. 2Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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