§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Stand: 01.04.2024
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