§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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