BVerwG, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 1 C 25.22 (1 C 18.21)
DRsp Nr. 2023/1690
Einstellung des Revisionsverfahrens
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2021 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 16/20
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