BVerwG, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 1 C 21.22 (1 C 57.20)
DRsp Nr. 2023/1688
Einstellung des Revisionsverfahrens
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31. August 2020 mit Schriftsatz vom 30. September 2022 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: VG Weimar, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1528/19
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