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BVerwG - Entscheidung vom 11.10.2022

1 C 29.22 (1 C 43.20)

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 1 C 29.22 (1 C 43.20)

DRsp Nr. 2022/15508

Einstellung des Revisionsverfahrens

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2020 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 ; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7). Danach hat hier die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie den Revisionskläger klaglos gestellt hat.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 8762/18