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§ 76 Beschwerdeverfahren, Feststellungsverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

1Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdeverfahren besonders fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. 2Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.





 Stand: 01.04.2024