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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
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Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
Untertitel 4 Pachtvertrag
Untertitel 5 Landpachtvertrag
Untertitel 5 Landpachtvertrag
§ 595 a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 594 f Schriftform der Kündigung
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 597 Verspätete Rückgabe
§ 593 b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen
§ 591 a Wegnahme von Einrichtungen
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594 a Kündigungsfristen
§ 590 a Vertragswidriger Gebrauch
§ 596 Rückgabe der Pachtsache
§ 596 a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 586 a Lasten der Pachtsache
§ 585 b Beschreibung der Pachtsache
§ 594 c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 590 b Notwendige Verwendungen
§ 593 Änderung von Landpachtverträgen
§ 594 e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 585 a Form des Landpachtvertrags
§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 592 Verpächterpfandrecht
§ 596 b Rücklassungspflicht
§ 594 b Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
§ 593 a Betriebsübergabe
§ 594 d Tod des Pächters
§ 591 b Verjährung von Ersatzansprüchen
Untertitel 5 Landpachtvertrag
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§ 595 a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 594 f Schriftform der Kündigung
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§ 593 b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen
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§ 585 a Form des Landpachtvertrags
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§ 596 b Rücklassungspflicht
§ 594 b Vertrag über mehr als 30 Jahre
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§ 594 d Tod des Pächters
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