Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
Familienrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
×
Auswahl Anzeigen
×
Erweiterte Suche
×
Suchen
Eingabe löschen
Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Familienrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
Login
Angemeldet bleiben
Passwort vergessen
Login
Erweiterte Suche
Erweiterte Suche
Suchen
Eingabe löschen
Arbeitshilfen
Bibliothek
Rechtsprechung
Gesetze
News
Über uns
Berechnungen
Home
Gesetze
Gesetze
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch
Gesetze
Gesetze
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
Untertitel 4 Tausch
Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
§ 476 Abweichende Vereinbarungen
§ 477 Beweislastumkehr
§ 474 Verbrauchsgüterkauf
§ 475 d Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
§ 475 c Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
§ 475 b Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
§ 479 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 475 e Sonderbestimmungen für die Verjährung
§ 475 a Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
§ 475 Anwendbare Vorschriften
Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
zurück
|
vor
§ 476 Abweichende Vereinbarungen
§ 477 Beweislastumkehr
§ 474 Verbrauchsgüterkauf
§ 475 d Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
§ 475 c Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
§ 475 b Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
§ 479 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 475 e Sonderbestimmungen für die Verjährung
§ 475 a Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
§ 475 Anwendbare Vorschriften