Grundlagen des Bürgschaftsvertrags
Autor: Kottke Die Bürgschaftserklärung ist gem. § 766 BGB aufgrund der weitreichenden Folgen schriftlich abzufassen (Warnfunktion). Liegt ein solche schriftliche Erklärung nicht vor, ist der Bürgschaftsvertrag bereits formnichtig (§§ 125, 126 BGB). Ausnahmen gelten bei Kaufleuten (vgl. §§ 350,344 Abs. 1, 343 Abs. 1 HGB). Der Formmangel wird gem. § 766 S. 3 BGB geheilt, wenn der Bürge die Hauptverpflichtung erfüllt. Insbesondere bei Angehörigenbürgschaften, die häufig ausschließlich aufgrund der familiären Verbindung eingegangen wurden, ist stets zu prüfen, ob ggf. von der Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Bürgschaftsvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft eines Ehegatten kann dann gegeben sein, wenn bei der Haftungsübernahme die Geschäftsunerfahrenheit des vermögens- und einkommenslosen Partners ausgenutzt wurde (BGH FamRZ 1996, 277). Der Umstand allein, dass der Lebenspartner eine Bürgschaft eingegangen ist, [...]