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An das

Familiengericht

...

Antrag

 

der Frau ...                                                                                                 – Antragstellerin –

Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte
...

gegen

Herrn ...                                                                                                        – Antragsgegner –

Verfahrens-Bev.: Rechtsanwälte
...

wegen

Befreiung von einer Verbindlichkeit gem. § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB

 

Vorläufiger Streitwert: … €

Gerichtskosten in Höhe von ... € werden gleichzeitig durch Gebührenstempler entrichtet.

 

In vorbezeichneter Sache legitimieren wir uns – Vollmacht ist als

Anlage –

beigefügt – als Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und

beantragen,

Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in welchem wir folgende

Anträge

verlesen werden:

 

1.   Der Antragsgegner wird verurteilt, die Antragstellerin von der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Antragstellerin vom ... gegenüber der ...-Bank in ... i.H.v. ... € nebst Zinsen und sonstigen Kosten der Bürgschaft freizustellen oder nach seiner Wahl Sicherheit ... nebst Zinsen und sonstigen Kosten der Bürgschaft bei der ...-Bank in ... zu leisten.

2.   Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3.   Der Beschluss ist – notfalls gegen Sicherheitsleitung – vorläufig vollstreckbar.

 

Darüber hinaus

beantragen

wir vorsorglich bereits jetzt

–    für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Fristversäumnis des Antragsgegners gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung

Versäumnisbeschluss

zu erlassen;

–    den Erlass eines

Anerkenntnisbeschluss,

gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 307 ZPO sofern der Antragsgegner den Anspruch anerkennt.

Die Antragstellerin hat vorgerichtlich mit dem Antragsgegner korrespondiert. Eine außergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden. Auf eine Güteverhandlung kann somit gemäß § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO verzichtet werden, da sie erkennbar aussichtslos ist.

 

Begründung:

 

1.   Die Beteiligten sind seit ... miteinander verheiratet und leben seit dem ... getrennt. Aus der Ehe sind ... inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbstständige Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten gehen beide einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig.

2.   Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner einen Befreiungsanspruch aus der im Antrag bezeichneten Bürgschaft geltend.

Dem geltend gemachten Befreiungsanspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3.   Der Antragsgegner hat am ... bei der ...-Bank in ... ein Darlehen in Höhe von ... € mit einen Zinssatz von ... p.a. aufgenommen.

B e w e i s:          Darlehensvertrag vom ... in der

Anlage

4.   Am ... und damit rund ein Jahr vor der Trennung der Beteiligten hat der Antragsgegner die Antragstellerin um die Übernahme einer Bürgschaft für das vorgenannte Darlehen gebeten. Diese hat daraufhin am ... eine entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgegeben.

B e w e i s:          Bürgschaftserklärung vom ... in der

Anlage

5.   Zwischenzeitlich leben die Eheleute getrennt. Eine Verpflichtung der Antragstellerin, die Bürgschaftserklärung abzugeben bestand nicht und wurde einzig aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt noch intakten ehelichen Beziehung erklärt.

Aufgrund der Trennung befindet sich der Antragsgegner in einer wirtschaftlich schlechten Lage und hat erhebliche Liquiditätsprobleme. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner auf Antrag der ...-Bank in ... die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

B e w e i s:          Auskunft aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichts ...

Die ...-Bank hat mit Schreiben vom ... bereits angekündigt, dass sie nunmehr die Antragstellerin aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen wird.

B e w e i s:          Schreiben vom ... in der

Anlage

Damit liegen im Ergebnis die Voraussetzungen des § 775 Abs. 1, Nr. 1 BGB vor. Die Berechtigung des Antragsgegners wahlweise Sicherheit zu leisten folgt aus §§ 774 Abs. 2, 257 S. 2 BGB

6.   Der Antragsgegner wurde durch Schreiben vom ... zur Freistellung bzw. wahlweise Sicherheitsleistung mit Fristsetzung zum ... aufgefordert.

B e w e i s:          Vorlage des Aufforderungsschreibens vom ... in der

– Anlage –

Eine Reaktion blieb bis heute aus.

7       Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.  Bei dem vorliegenden Anspruch ist die besondere Nähe zum familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen der Ehe bzw. der enge Zusammenhang zur Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses gegeben, nachdem die Eingehung der Mitverpflichtung ausschließlich aufgrund des ehelichen Zusammenlebens und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verflechtung sowie ehelichen Solidarität erfolgt ist.

 

Es ist antragsgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin