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Autor: Krause Mit dem FamGKG ist dem FamFG für Familiensachen 2009 ein einheitliches Gerichtskostenrecht zur Seite gestellt worden. Weder das GKG noch die KostO waren hierfür als Standort geeignet. Das FamGKG lehnt sich an die Systematik des GKG an, indem am Wertgebührensystem festgehalten wird, die Wertregelungen allerdings vereinfacht und systematisiert werden. Für Wohnungszuweisungssachen werden erstmals feste Werte festgelegt. Begründet wird dies mit der Vergleichbarkeit der Fälle und einer Arbeitserleichterung des Gerichts. Nach früher geltendem Recht gab es solche festen Werte nur für das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Der einstweiligen Anordnung betreffend die Ehewohnung wurde gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 GKG ein Streitwert in Höhe von 2.000 € zugrunde gelegt. Im Hauptsacheverfahren war für den Streitwert dagegen der Jahresmietwert der Ehewohnung gem. § 100 Abs. 3 KostO maßgeblich. Die ab dem 01.9.2009 geltende Regelung führt zu einer deutlichen [...]
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