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Autor: Krause Bei der mit der Reform 2009 geschaffenen Vorschrift des § 1568a BGB ist zu beachten, dass die Ehegatten durch beiderseitige, nicht notwendig gemeinsame Erklärung dem Vermieter gegenüber das Mietverhältnis so umgestalten können, dass nur einer von ihnen dieses fortsetzt. Hier ist zunächst einmal, wenn eingeschaltet, der Anwalt des Vermieters gefordert, weil die entsprechende Anwendung von § 563 Abs. 4 BGB ausdrücklich angeordnet ist, was bedeutet, dass der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen kann, wenn in der Person des eingetretenen Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt. Von größter Bedeutung ist, dass dies binnen Monatsfrist geschehen muss! Dem Gesetz lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Eintrittsmöglichkeit für einen Ehegatten erst ab Rechtskraft der Scheidung besteht (Brudermüller/Götz, FamRZ 2009, 1261). Daran sollte man sowohl auf Seiten der beteiligten Ehegatten als auch des Vermieters als [...]
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