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Kindergeldausgleich

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Autor: Krause Das staatliche Kindergeld soll die Unterhaltslast der unterhaltspflichtigen Eltern mindern. Da voll an einen der Elternteile ausbezahlt wird, hat unter diesen ein Ausgleich stattzufinden. Üblicherweise erfolgt der Ausgleich bei der Berechnung des Unterhalts. Das muss aber nicht sein, es gibt keinen entsprechenden Vorrang. Ist noch keine Regelung über den Unterhalt erfolgt, so kann der Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes separat geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 2016, 1053), was in der Praxis vor allem in Betracht kommt, wenn die Eltern das Kind im Wechselmodell betreuen. Da die Eltern beim Wechselmodell entsprechend ihren Einkommensverhältnissen haften, kann unproblematisch nur der Anteil des Kindergeldes am Betreuungsunterhalt verlangt werden, damit ein Viertel, die Hälfte nur dann ohne näheren Vortrag, wenn beide Ehegatten nicht leistungsfähig sind (Wever, FamRZ 2016, 1627 ff., [...]
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