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Autor: Krause Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG, BGBl. I 2008, 2586) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber erstreckt seitdem die Zuständigkeit der Familiengerichte mittels § 266 FamFG auf bestimmte Verfahren, die früher vor den ordentlichen Gerichten geführt wurden, soweit diese eine besondere Sachnähe zu Regelungsgegenständen des Familienrechts aufweisen. Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG umfasst die Vorschrift auch die Auseinandersetzung zwischen einem Ehegatten und dessen Eltern oder den Eltern des anderen Ehegatten aus Anlass der Trennung, Scheidung, oder Aufhebung der Ehe. Ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist allerdings Grundvoraussetzung, damit die Zuständigkeit des Familiengerichts gerechtfertigt ist. Erforderlich ist nach der BGH-Rechtsprechung vor allem ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft. Auch [...]
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