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(>Inobhutnahme) (>Abweichungen bis 2009) 2. Bei einstweiligen Anordnungen / 3. Pflicht-Fälle für eine Anhörung in der Hauptsache 1. Welche Stellung hat das Jugendamt generell? a. Soziale Aufgaben: (a) Grundsätze: Das Jugendamt ist Organ der Jugendhilfe mit den Aufgaben gemäß § 2 SGB VIII. Es weist Kinder auf ihre Rechte vor Gericht hin (§ 8 I SGB VIII), leistet Beratung in Fragen der Partnerschaft (§ 17 SGB VIII), berät und hilft wegen Sorge und Umgang (§§ 18 ff, 27 ff, 50 II SGB VIII) und ergreift Schutzmaßnahmen nach §§ 8a, 42 ff SGB VIII (dazu), vgl. Kunkel FPR 2005,239 ff, Röchling FamRZ 2006,161, Wiesner FPR 2007,6, Stürtz/ Meysen FPR 2007,282, Willutzki FPR 2008,488. Dazu können auch Hausbesuche gehören, VerwG Freiburg NJW 2014,648. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte sind Warnhinweise an Erziehungsberechtigte zulässig, VerwG Münster FamRZ 2019,1931 LS. Zum Leistungsangebot der Jugendhilfe vgl. Hoffmann FPR [...]
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