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(>Deutsche Regeln / >Internationale Zuständigkeit) 1. Grundsatz: Der Streit ist durch die Einfügung von Art.17a EGBGB (dazu) entschärft worden, da danach jetzt weitgehend deutsches Sachrecht anzuwenden ist (so dass insoweit keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts mehr bestehen). 2. Soweit weiterhin ausländisches Recht gilt: str.: a) Die Zuständigkeit hängt vom Sachrecht ab: Das ggf. anzuwendende ausländische Sachrecht kann darauf zurückwirken, ob das Familiengericht zuständig ist: Wenn nach dem berufenen Sachrecht kein der HausrVO [jetzt FamFG] entsprechendes Teilungsverfahren vorgesehen ist, sondern Sachenrecht oder Schuldrecht (Gemeinschaftsauflösung), ist das Prozessgericht zuständig, OLG Köln DRsp 1995/2492 LS = FamRZ 1994,1476 (für Hausrat); ebenso OLG Karlsruhe DRsp 1997/1455 LS = FamRZ 1997,33 = NJW 1997,202. Das Fehlen eines der HausrVO entsprechenden Sonderverfahrens verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, OLG Hamm DRsp [...]
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