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1. Iran: Vorrangig i.S.v. Art.3 EGBGB (Text) ist auf dem Gebiet von Wohnung und Hausrat allein das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen (dazu): danach gilt iranisches Recht, wenn beide die iranische Staatsangehörigkeit haben. 2. Sonstige? Sonstige vorrangige Abkommen bestehen nicht, Rahm/ Künkel VIII R.708. Allerdings geht seit dem 29.1.2019 die EU-VO 2016/1103 (dazu) vor, soweit Wohnung und Hausrat güterrechtlich zu qualifizieren sind, was auch die Nutzungsbefugnis für die Ehewohnung und die ehelichen Haushaltsgegenstände umfasst, BT-Drs.19/4852 S.39. [...]
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