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(>Wenn S im Ausland ist / >Mehrbedarf des Kindes im Ausland) 2. Bei Prägung in Deutschland 1. Falls Auslandsverhältnisse prägend sind oder Auslandsrecht anzuwenden ist: a. Sind hiesige Unterhaltstabellen anwendbar? Soweit der Bedarf geprägt wird durch die dortigen Lebensverhältnisse, ist eine pauschalierte Berechnung (Düsseldorfer Tabelle, Halbteilung) nur zulässig bei Vergleichbarkeit der dortigen mit den deutschen Lebensverhältnissen; zu klären ist, welche Mittel zur Befriedigung eines dem inländischen vergleichbaren Bedarfs im Ausland erforderlich sind, Rahm/Künkel VIII R.323. In der Praxis wird der Tabellenunterhalt zunächst nach hiesigen Verhältnissen ermittelt, dann aber durch Abschläge korrigiert. Dem im Ausland lebenden Kind sollte ein Betrag zur Verfügung stehen, dessen umgerechnete Kaufkraft dem deutschen Tabellenunterhalt entspricht, AG Ludwigslust FamRZ 2010,737 LS. b. Wie werden die ausländischen Verhältnisse ermittelt? (a) Auf welche Verhältnisse [...]
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