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(>ordre public) Wenn nach dem berufenen ausländischen Recht Unterhalt (so) nicht geschuldet wird: 1. Verstößt das gegen Minimalanforderungen? (a) Art.13 des Haager Protokolls 2007: >Dazu. (b) Art.14 des Haager Protokolls: >Dazu. 2. Verstößt das gegen den allgemeinen deutschen ordre public? a. Gesetzeslage: >Dazu (Art.6 EGBGB). b. Liegt ein Verstoß vor? (a) Wenn G Kinder betreut: Wenn G ein gemeinschaftliches Kind zu betreuen hat und nicht ohne erhebliche Verletzung der Elternpflichten in der Lage wäre, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen: Ja, OLG Zweibrücken DRsp 1997/1527 = FamRZ 1997,93, OLG Hamm DRsp 1999/9724 = FamRZ 1999,1142. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts in Art.288 des serbischen EFG verstößt dann gegen den ordre public, OLG Koblenz FamRZ 2004,1877. Dass die Ehefrau nach iranischem Recht (dazu) unabhängig von einer Kinderbetreuung keinen längerfristigen Unterhaltsanspruch hat, verstößt jedenfalls dann nicht [...]
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