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Nur für Fam-Altverfahren (dazu). In Neuverfahren ab 1.9.2009 gilt der Sache nach das Gleiche (-->Dazu). Die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG). Falls diese Vorschrift ausnahmsweise in Betracht kommt (dazu): 1. In diesen Fällen wäre unstreitig eine deutsche (Hilfs-)Zuständigkeit gegeben: Wenn eine "hinkende Scheidung" ausgeschlossen ist, weil: a) Keine volle Scheidung ansteht: Wenn das deutsche Urteil nur auf Trennung lauten wird und es auch nach ausländischem Recht noch nicht einer Scheidung gleichkommt, Rahm/ Künkel VIII R.152. b) Die Ehe nur im Inland wirksam ist: Wenn die Scheidung im Ausland bereits wirksam ist (z.B. Verstoßung) oder nach dortigem Recht keine wirksame Ehe vorliegt, Rahm/ Künkel VIII R.150 f, BGH FamRZ 1983,47. Es genügt, dass für 1 Heimatland keine wirksame Ehe besteht, OLG Stuttgart IPRax 1988,172. c) Eine Scheidung unmittelbar wirksam wäre: Wenn das deutsche Urteil im Ausland ohne [...]
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