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1. Wodurch kann die internationale Ehe-Zuständigkeit begründet werden? a. Durch Gesetz: (a) Vorrangiges Europarecht: Deutsches Zuständigkeitsrecht wird (gemäß Art.3 EGBGB >Text) in Ehesachen ab dem 1.3.2005 weitgehend durch die EG-VO 2201/2003 verdrängt (dazu) (davor ab 1.3.2001 durch die EG-VO 1347/2000 >dazu). Wenn deutsche Gerichte danach an sich unzuständig sind, gibt es nur eine Zuständigkeit für Notfälle nach Art.20 EG-VO 2201/2003 (dazu), (davor nach Art.12 EG-VO 1347/2000 >dazu), Rausch FuR 2001,152. (b) Ansonsten (zu denkbaren Restfällen vgl. Meyer-Götz/Noltemeier FPR 2004,285): >Dazu. b. Durch Vereinbarung? Eine internationale Zuständigkeit kann nicht vereinbart werden (§ 40 II 1 Nr.1 ZPO >Text), Zöller[30.] R.139. Auch eine Derogation ist nicht möglich, Rahm/ Künkel VIII R.139, Zöller[26.] 606a R.86. c. In sonstiger Weise: Notzuständigkeiten: >Dazu. 2. Bleibt die einmal gegebene Zuständigkeit erhalten? Der Grundsatz der perpetuatio [...]
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