(>Wortlaut des MSA) 3. Informationspflichten 1. Was bedeutet die "Evokation" nach Art.4 MSA? a. Die Handlungsbefugnis des Heimatstaats (in dem sich das Kind nicht aufhält) wird erweitert: Die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, haben die Befugnis, die nach ihrem innerstaatlichen Recht (dazu Art.14 MSA >Text) erforderlichen Maßnahmen "zum Schutz der Person oder des Vermögens" zu treffen (Art.4 I und II MSA >Text) und für deren Durchführung zu sorgen (Art.4 III MSA). b. Die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats wird beschränkt: Deren Zuständigkeit wird insoweit verdrängt, wenn die Behörden des Heimatstaats ihre eigene Zuständigkeit durch Information der an sich (dazu) zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats herbeigeführt haben (>s.u.), so Palandt[68.] Anh.24 EGBGB R.27. Im Aufenthaltsstaat bereits getroffene Maßnahmen werden durch diejenigen des Heimatstaats ersetzt (Art.4 IV MSA >Text). Schutzmaßnahmen seitens [...]