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(>Grundsätze / >Bei Abschiebung / >Bei Einweisung / >Umzug des Kindes) 4. Umzug ohne Rückkehrabsicht / 5. Umzug ins Ausland 1. Bei einem Auszug ins Ungewisse: Wer nicht weiß, wo er sich künftig ständig niederlassen soll, hat derzeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt, OLG Stuttgart FamRZ 1982,84. 2. Bei einem Auszug mit (zunächst) fester Rückkehrabsicht: Wenn die Absicht der Rückkehr in die bisherige Wohnung besteht und diese aufrecht erhalten bleibt, ist zunächst weiterhin der vorige Aufenthalt der "gewöhnliche", BGH DRsp 1993/111 = FamRZ 1993,798, OLG Stuttgart DRsp 1997/5626 LS = FamRZ 1997,438. So ggf. bei Wehrdienst (dazu) oder Studium (dazu) oder längerer beruflicher Abwesenheit, aber nicht wenn diese auf Jahre angelegt ist, Zöller[30.] 122 FamFG R.7. Bei einer Einreise nach Deutschland aus beruflichen Gründen (polnische Pflegekraft) bleibt es beim bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt, solange nicht hier mehr persönliche Beziehungen bestehen als [...]
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