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(>Beachtlich? / >Italienisches Scheidungsrecht) Erheblich ist grds. nur die "gerichtliche Trennung" (dazu). Diese kann auch nach Rom III noch ins Scheidungsverfahren fortwirken (>Dazu). 2. Materielle Trennungsvoraussetzungen / 3. Verschuldensausspruch? 1. Verfahrensfragen: a. Welche Anträge kommen in Betracht? (a) Nach einer Trennungsvereinbarung: Ein Verfahren auf gerichtliche Bestätigung einer vereinbarten Trennung nach Art.158 cc (die nicht mit einem Schuldausspruch verbunden sein kann) setzt eine schriftliche Trennungsvereinbarung voraus, OLG Stuttgart DRsp 1998/3114 LS = FamRZ 1997,879; a.A.: die Trennungsvereinbarung kann von den Parteien mündlich vor Gericht geschlossen werden, AG Leverkusen FamRZ 2007,565. Ob die Vereinbarung auch den Unterhalt umfassen muss, bleibt offen, AG Leverkusen FamRZ 2002,1636, verneinend AG Leverkusen FamRZ 2007,565. (b) Ansonsten: Urteilsverfahren, das auf Ausspruch der Trennung geht (Artt.151 ff cc). Ein Schuldspruch (dazu) [...]
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