(>Gemeinsame Klage / >Zerrüttungsklage) 1. Welche Bedeutung hat diese Klage? Sie führt nach neuem Recht zur "streitigen" Scheidung, Furkel/ Gergen FamRZ 2005,1618. 2. Scheidungsvoraussetzungen (Art.233 ff cc): (a) Gesetzeslage: "Die Scheidung kann durch einen oder durch beide Ehegatten beantragt werden, falls sie das Prinzip der Zerrüttung der Ehe akzeptieren, ohne Rücksicht auf deren Gründe" (Art.233 I cc). (b) Bedeutung: Die Parteien müssen über das Scheitern ihrer Ehe einig sein, die Ursachen sind unerheblich, Furkel/ Gergen FamRZ 2005,1618. Beide Parteien müssen anwaltlich vertreten sein (Art.253 cc). Sofern keine beiderseitigen Anträge vorliegen, ist das Einverständnis im späteren Verfahren zu erklären (vgl. Art.252 II, 257-1 cc). Die Einwilligung kann nicht widerrufen werden (Art.233 II cc). Nach dem gescheiterten Versöhnungsversuch muss außerdem ein Vorschlag zur Regelung der vermögensrechtlichen Fragen vorgelegt werden (Art.257-2 cc; [...]