2. Welche Gegenwehr hätte S? 1. Wie ist hier von G bei der Vollstreckung vorzugehen? a. Bei bestehender Prozessstandschaft (dazu): (a) Wenn der Titel auf den Prozessstandschafter lautet: Der Prozessstandschafter vollstreckt (dazu) aus eigenem Recht, unabhängig davon, wer nach materiellem Recht Forderungsinhaber ist, solange nicht die Klausel auf den Forderungsinhaber umgeschrieben ist; die beigetriebenen Unterhaltsbeträge unterliegen einer treuhänderischen Zweckbindung zugunsten des Kindes, BGH DRsp 1992/900 = FamRZ 1991,295 = NJW 1991,839. Solange das Kind durch den Prozessstandschafter gesetzlich vertreten wird, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Umschreibung auf das Kind, AG Menden FamRZ 2001,1625. Die Vollstreckungsstandschaft berechtigt dazu, eine Sicherungshypothek auf den eigenen Namen eintragen zu lassen, LG Konstanz NJW-RR 2002,6. (b) Wenn er auf das Kind lautet: Wenn aktuell nach § 1629 III 1 BGB (dazu) eine Prozessstandschaft besteht, ist diese auch für die [...]