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(>Kindesunterhalt / >Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht) (>Haftung sonstiger Verwandter für Unterhalt) (>§ 1601 ff im Kontext) 3. Bedarf von G / 4. Besteht konkret ein Anspruch auf Unterhalt? 1. Welches Gericht ist zuständig? Seit dem 1.7.1998 generell das Familiengericht (dazu), wenn G mit S irgendwie verwandt ist. 2. Kommt hier ein Unterhalts-Anspruch in Betracht? a. Grundlagen: (a) Gesetzeslage: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren" (§ 1601 BGB). (b) Sind Besonderheiten zu beachten? (ba) Bei Gütergemeinschaft: >Dazu. (bb) In DDR-Fällen: §§ 1601 ff BGB sind anzuwenden (Art.234 § 1 EGBGB >Text). (bc) Bei Auslandsbezug: Art.18 III EGBGB (dazu). (c) In welcher Art ist Unterhalt geschuldet? >Dazu. (d) Wird Auskunft geschuldet? Grds. ja (dazu). b. Kann Verwandtschaft Ansprüche begründen? (a) Sind G und S "in gerader Linie" verwandt? (aa) Gesetzeslage: "Personen, deren eine von der [...]
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