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(>§ 1603 im Kontext) 2. Welche Folgen hat die Verschärfung (welche Pflichten ergeben sich also dann?) 1. Wann kommt die Steigerung der Obliegenheit in Betracht? a. Gesetzeslage: "Befinden sich Eltern in dieser Lage [dass ihr angemessener Unterhalt gefährdet würde], so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden" (§ 1603 II 1 BGB). b. Bedeutung: Eltern sind bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ggf. zu gesteigerter Anstrengung verpflichtet, OLG Brandenburg DRsp 2008/3562. Auf Großeltern ist die Verschärfung wegen ihrer nachrangigen (dazu) Haftung nicht entsprechend anzuwenden, BGH DRsp 2007/731 = FamRZ 2007,375 /2. Wer nur Betreuung schuldet (dazu), haftet nicht verschärft, OLG Brandenburg DRsp 2015/12085. c. Unter welchen Voraussetzungen haftet S verschärft? (a) Auch wenn G mehr als den Mindestbedarf erhält? str.: a) Nein: Die [...]
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