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(Im Kontext: >§ 394 BGB / >§ 850b ZPO) 3. Falls ja: Unpfändbar? 1. Gesetzeslage: a. § 394 S.1 BGB: "Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt". b. § 850b I Nr.2 ZPO: "Unpfändbar sind .. 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten". 2. Liegt hier ein "gesetzlicher Unterhalt" i.S.v. § 850b I Nr.2 ZPO vor? a. Bei vereinbartem Unterhalt: Soweit der Unterhalt zugleich auch auf gesetzlicher Vorschrift beruht (was i.d.R. der Fall ist >dazu): Ja; anderenfalls wäre er frei pfändbar, BGH DRsp 2002/9962 = FamRZ 2002,1179. b. Rückstände/ Zinsen: Ja, § 394 BGB gilt auch gegenüber Zinsen auf rückständigen Unterhalt, OLG Hamm DRsp 1994/10665 = FamRZ 1988,952, OLG Bamberg DRsp 1997/526 = FamRZ 1996,1487. c. Anspruch aus Realsplitting: Ja, auch gegen den Anspruch auf Erstattung von [...]
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