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(mj.Kind / vollj.Kind / Hauptmenü ) (>Bis 31.12.2007 / >Ist die Bestimmung ansonsten wirksam?) 1. Gesetzeslage: "Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird" (§ 1612 II 1 BGB >Text). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Wenn nicht die vorschriebene Rücksicht genommen wurde, ist die Bestimmung unwirksam (dazu). b. Bei Streit: >Dazu. Das Unterhalt begehrende Kind trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeitsgründe, OLG Brandenburg DRsp 2008/12378 = NJW 2008,2722 = FamRZ 2009,236. c. Wenn die Bestimmung wirksam ist: >Dazu. d. Wenn sie unwirksam ist: Dann verbleibt es bei dem Grundsatz nach § 1612 I 1 BGB (dazu), BT-Drs.16/1830 S.26. Auf ein Vorhalten von Wohnraum durch den Barunterhaltspflichtigen kommt es dann nicht an, OLG Brandenburg DRsp 2010/19364. 3. [...]
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