(>Einzelne Anspruchsvoraussetzungen) (>§ 1570 im Kontext) 2. Welche Kinder sind relevant? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.1.2008: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes .. Unterhalt verlangen" (§ 1570 I 1 BGB). (b) Früher: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann" (§ 1570 BGB). b. Wird das Kind durch G "gepflegt oder erzogen"? (a) Bedeutung: Sobald G die tatsächliche Pflege oder Erziehung einstellt, entfallen Ansprüche aus § 1570 I oder II BGB, BGH DRsp 2010/8828 = FamRZ 2010,1050 = NJW 2010,2277 [32]. (b) Bei abwechselnder Vollbetreuung durch beide Elternteile (d.h. bei echtem Wechselmodell >dazu): Am Erwerb gehindert sein kann nur der Elternteil, der tatsächlich betreut, bei abwechselnder [...]