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(>Grundsätze beim Unterhalt) (>§ 1379 im Kontext) 3. Vorgehen und Vollstreckung wegen Belegen 1. Gesetzeslage: "Auf Anforderung sind Belege vorzulegen" (§ 1379 I 2 BGB). 2. Folgt aus den einzelnen Auskunftsnormen eine Belegpflicht? (>Inhalt und Form der Auskunft) a. Was ist ein "Beleg"? Alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind, BGH DRsp 2022/2591 = FamRZ 2022,429 [15]. b. Beim allgemeinen Informationsanspruch (dazu): Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen oder Einsicht in Unterlagen besteht hier nicht, OLG Celle FamRZ 1983,171. Aus der Nichtvorlage von Belegen kann aber ggf. die für die eidesstattliche Versicherung (dazu) erforderliche Besorgnis hergeleitet werden, BGH DRsp 1994/5443 LS = FamRZ [...]
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