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(>Zuständigkeit / >Im Güterrecht) (>§ 426 im Kontext) 2. Abweichungen von der Halbteilung? 1. Grundsatz: (Auch) Eheleute sind bei Gesamtschuld hälftig verpflichtet: (>Bewertung im Güterrecht) a. Gesetzeslage: "Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet..." (§ 426 I 1 1.HS BGB). b. Ist das anwendbar? (a) Unter Eheleuten: Grds. ja (aber >s.u.). Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB wird (unabhängig von einem Scheidungsverfahren) nicht durch §§ 1373 ff BGB ausgeschlossen, BGH DRsp 2003/118, BGH DRsp 2015/10357 = FamRZ 2015,1272 [15]. Ein Vorrang des Güterrechts besteht nicht, BGH DRsp 2010/14000 = FamRZ 2010,1542 [14], OLG Frankfurt DRsp 2013/24290. Aber nur, wenn es sich um gemeinsame Verbindlichkeiten handelt; soweit ein Ehegatte (auch nach Trennung) Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung tätigt, leistet er i.Zw. Unterhalt, für den ein Regressverzicht vermutet wird (dazu), OLG Oldenburg DRsp [...]
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