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(Neuverfahren ab 1.9.2009: >Grundsätze/ >Neuere Entscheidungen zur Inhaltskontrolle) (Altes Recht: Unwirksam aus ->formalen oder ->zeitlichen Gründen?) 2. Ausübungskontrolle (§§ 242/ 313 BGB) 1. Ist ein Ausschluss des VA unwirksam wegen §§ 134, 138 BGB? (Gilt weiter >dazu) (>§ 134 BGB / >Zu § 138 BGB allgemein / >Außerdem: Verstoß gegen Artt.2/ 6 GG?) (>Erfasst eine Nichtigkeit den gesamten Vertrag? / >Vorgehensfragen) (>Neuere Entscheidungen zur Inhaltskontrolle) a. Im Hinblick auf den sonstigen Vertragsinhalt? (a) Wenn auch auf sonstige Rechte verzichtet wurde: (aa) Grundsätze: Erforderlich ist stets eine Gesamtschau (dazu) der getroffenen Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen unter Einbeziehung von Unterhalt (dazu) und Güterrecht (dazu), BGH DRsp 2014/4262 = NJW 2014,1101 = FamRZ 2014,629 [16]. Ein Ausschluss von Versorgungsausgleich nebst Betreuungsunterhalt und Vorsorgeunterhalt während der Schwangerschaft begründet eine [...]
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