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(>Regelung der Art und Weise des Umgangs / >Regelung nur dem Grunde nach?) (>Sonstige Kontakte / >Während einer Anbahnung / >Bestimmtheit) 2. Welche Regelungen wären angemessen? / 3. Verpflichtung zum Umgang? 1. Was ist insbesondere zu bedenken? (>Wechselmodell?) a. Turnus: Ob der Umgangsberechtigte das Kind z.B. wöchentlich oder in zweiwöchigem Rhythmus sieht und ab wann in diesen Turnus eingestiegen wird. Der erste Umgangstermin muss kalendermäßig bestimmt sein, OLG Saarbrücken DRsp 2014/966. Denkbar wäre aber auch, die Umgangskontakte beginnen zu lassen, sobsld dies schriftlich bei der Umgangspflegerin beantragt wird, OLG Köln DRsp 2023/8462. In Betracht kommt eine Regelung nach geraden bzw. ungeraden Kalenderwochen, OLG Hamm DRsp 2012/9434, OLG Brandenburg DRsp 2014/6358. Als Alternative kommt der Umgang in Zeitblöcken (dazu) in Betracht, vor allem bei großer Entfernung, Palandt[75.] 1684 R.14. Sowohl der Turnus (z.B. alle 14 Tage) als auch der Tag [...]
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