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(>Grundsätze / >Maßstäbe für Unzumutbarkeit) 3. Sonstige Fälle 1. Psychische Erkrankung des Antragsgegners: Grds. kein Härtefall, da ein relevantes Fehlverhalten eine ehefeindliche Willensrichtung voraussetzt, OLG Brandenburg DRsp 1995/7596 LS = FamRZ 1995,807. Eine Nervenkrankheit genügt nicht, auch wenn die Behandlung abgebrochen wird, OLG Düsseldorf DRsp 1993/3905 LS = FamRZ 1993,809. 2. Ehebruch/ Sexuelles Fehlverhalten des Antragsgegners: a. Grundsätze: Verstöße gegen die eheliche Treue begründen einen Härtefall nur dann, wenn besonders verletzende Umstände hinzutreten, OLG Bremen DRsp 1996/22892 LS = FamRZ 1996,489, OLG Stuttgart DRsp 2003/16566 = FamRZ 2002,1342, OLG München FamRZ 2011,218 = NJW-RR 2011,77. Besonders verletzend sind Umstände nicht, von denen sich der Antragsteller erst selbst zielgerichtet Kenntnis verschafft hat, um Belege für eine Untreue der Gegenseite zu erhalten (so Ausspähung von Handydaten), AG Bremerhaven FamRZ 2020,405. b. [...]
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